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   VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15 A   

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VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15 A (https://dejure.org/2016,63690)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2016 - 3 K 314.15 A (https://dejure.org/2016,63690)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. September 2016 - 3 K 314.15 A (https://dejure.org/2016,63690)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    a) Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]).

    Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [339] = NVwZ 1990, S. 151) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 [151] = NVwZ 1990, S. 453 = NJW 1990, S. 3073 L).

    Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.] = NVwZ 1990, S. 151; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]).

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349).

    Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41).

  • BVerfG, 27.04.2004 - 2 BvR 1318/03

    GG Art 16a Abs 1 verletzende Erwägungen zur Asylrelevanz von in der Türkei

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Denn das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2004, S. 613 [614]).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058.85 -, BVerfGE 74, 51), es sei denn, die Frage nach einer persönlichkeits- und identitätsprägenden Lebenshaltung des Asylbewerbers vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stellt sich nach Lage des Falles nicht, etwa weil der Ausländer dort nie gelebt hat oder bei seiner Ausreise zu jung war, als dass die Ausbildung eines festen asylerheblichen Merkmals von ihm hätte erwartet werden können (vgl. BVerfG, [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 749.89 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Dies gilt nur dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [339] = NVwZ 1990, S. 151) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 [151] = NVwZ 1990, S. 453 = NJW 1990, S. 3073 L).
  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06

    Verletzung des Grundrechts auf Asyl (Art 16a Abs 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.] = NVwZ 1990, S. 151; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936).
  • VG Würzburg, 23.12.2015 - W 6 K 15.30648

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Homosexualität

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2016 - 3 K 314.15
    In Zusammenschau mit seinen bereits oben betrachteten, wenig überzeugenden Angaben zur Entwicklung seiner sexuellen Neigungen im Iran ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran offen eine homosexuelle Neigung ausleben wird und deshalb flüchtlingsrelevanter Verfolgung bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt sein könnte (vgl. zur Rechtslage im Iran zuletzt VG Würzburg, Urteil vom 23. Dezember 2015 - W 6 K 15.30648 -, juris, Rn. 35 ff.).
  • VG Würzburg, 31.01.2022 - W 8 K 21.31264

    Unbegründeter Folgeantrag eines iranischen Asylbewerbers wegen exilpolitischer

    Eine Rolle bei dieser Beurteilung spielt auch, dass eine große Anzahl von Asylbewerbern aus wirtschaftlichen und anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt zu finden und hier ihr Asylverfahren zu betreiben, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird (vgl. VG Meiningen, U.v.1.12.2021 - 5 K 588/19 Me - Milo S. 11 ff.; U.v. 14.4.2021 - 5 K 185/19 Me S. 11 ff; VG Sigmaringen, U.v. 15.11.2019 - A 3 K 6356/17 - juris Rn. 31 ff.; VG Berlin, U.v. 7.9.2016 - 3 K 314.15 A - juris Rn. 30 ff.; VG Regensburg, U.v. 21.8.2012 - RO 4 K 12.30081 - juris Rn. 40; OVG Bremen, B.v. 8.11.2010 - 2 A 209/08 A - juris Rn. 6 ff.; VG Darmstadt, U.v. 19.6.2009 - 5 K 417/07.DA.A (3) - Milo S. 7 f; VG Düsseldorf, U.v. 28.3.2006 - 2 K 5747/05.A - juris Rn. 34 ff.).
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